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News
An dieser Stelle finden Sie aktuelle Informationen.
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Die Bundesregierung hat für Sparerfreibeträge ab
01.01.2007 eine deutliche Reduzierung beschlossen.
> von 1.421 € auf dann 801 € für Alleinstehende
> von 2.842 € auf dann 1.602 € für Verheiratete
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Voller Kassenbeitrag auf Betriebsrenten
rechtens
Millionen Rentner in Deutschland müssen akzeptieren, dass sie auf ihre
Betriebsrente und andere Versorgungsbezüge den vollen Krankenkassenbeitrag
zahlen müssen. Dies hat das Bundessozialgericht ( BSG ) gestern in Kassel in
einem Grundsatzurteil entschieden. Nach Angaben des Sozialverbandes VdK in
Nordrhein-Westfalen ist die Hälfte der 20 Millionen Rentner in Deutschland von
dem Urteil betroffen. Jährlich müssten diese Rentner nun etwa drei Milliarden
Euro mehr in die Krankenkassen einzahlen.
Im vorliegenden Fall hatte ein 82-jähriger Mann aus München gegen die Barmer
Ersatzkasse geklagt, weil er seit Januar 2004 auch auf seine Versorgungsbezüge
in Höhe von 1.228 Euro den vollen Krankenkassenbeitrag entrichten muss. Statt
92 Euro muss der ehemalige Angestellte nun 183 Euro an die Krankenkasse
abführen. Nach Ansicht des Klägers ist die Verdoppelung der Beiträge auf
Versorgungsbezüge verfassungswidrig.
Dem widersprach der 12. Senat des BSG. Bereits für die Pflegeversicherung gelte
seit längerem der volle Beitrag. Für die gesetzliche Rente müsse zwar nur der
halbe Beitrag gezahlt werde, dies wiederspreche jedoch nicht dem
Gleichheitsgrundsatz. Eine rechtliche Überprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht steht noch aus ( Az.: B 12 KR 29/04 R ). Quelle:
IVZ 25.08.2005
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Kapitallebensversicherung: Berechnung
des Schlussüberschusses verfassungswidrig
Die gesetzlichen Regelungen für Kapitallebensversicherungen mit
Überschussbeteiligung genügen nicht den verfassungsrechtlichen
Schutzanforderungen. Zu diesem Ergebnis ist der erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil gekommen. Das
Gericht kritisiert insbesondere, dass nicht geprüft werden könne, ob der
Schlussüberschuss bei Vertragsende möglicherweise zu gering festgesetzt wurde,
weil stille Reserven nicht berücksichtig wurden (Urteil vom 26. Juli 2005 – 1
BvR 80/95). Der Gesetzgeber muss nun bis Ende 2007 eine neue gesetzliche
Regelung vorlegen.
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GKV-Beitragssatzänderungen zum 01. Juli 2005
Um die Lohnnebenkosten zu senken, wurde mit dem Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz zum 01.07.05 für alle GKV-Mitglieder ( nicht Familienversicherte ) ein Sonderbeitrag von 0,9% ihrer beitragspflichtigen Einnahmen eingeführt. Einen Arbeitgeberzuschuss gibt es dazu nicht. Gleichzeitig wurden die GKV-Kassen verpflichtet, zum 01.07.05 ihre Beitragssätze um 0,9%-Punkte zu senken.
Arbeitgeberzuschuss bei PKV-Versicherten Arbeitnehmern
Laut Bundesministerium für Gesundheit und Soziales ist es Wille des Gesetzgebers, die Lohnnebenkosten der Arbeitgeber zum 01.07.05 zu senken. Deshalb ist ab diesem Zeitpunkt bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses für PKV-versicherte Arbeitnehmer auch der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz vom Stichtag 01.01.04 um 0,9%- Punkte zu senken.
Der höchst mögliche Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung wird dann ab 01.07.05 von 252,04 EUR um 15,86 EUR auf 236,18 EUR sinken.
Eine entsprechende Information ist auch durch die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeber erfolgt.
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Kinderlose werden in der sozialen
Pflegeversicherung stärker zur Kasse gebeten
Mit dem Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht
der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz KiBG)
erhöht sich der Beitragssatz um 0,25 %. Ein Anspruch auf
Arbeitgeberzuschuss besteht nicht.
Diese Beitragssätze sind für gesetzlich Versicherte zu entrichten:
0,85 %
Personen unter 24 Jahren, Personen zwischen 24 und 65 Jahren, die
Kinder haben oder hatten
1,1 %
Kinderlose Personen zwischen 24 und 65 Jahren, wenn sie nicht
Frührentner sind
1,7 %
Rentner unter 65 Jahre mit Kindern und alle Ruheständler ab 65
Jahren
1,95 %
kinderlose Rentner, die noch keine 65 Jahre alt sind
Die Elterneigenschaft ist nach § 55 Abs. 3 Satz 3 SGB XI in
geeigneter Form gegenüber der beitragsführenden Stelle bzw.
bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen,
sofern diese nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist.
Die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung in der PKV bleiben
davon
unberührt!
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Neue Bemessungsgrenzen
in der Renten- und Krankenversicherung sowie neue
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Kranken- und
Pflegeversicherung
Nachstehend erhalten Sie die ab 1. Januar 2005 geltenden
Rechengrößen in der Sozialversicherung (Quelle:
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung)
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Gesetz zur
Modernisierung der gesetzlichen Rentenversicherung -
Beitragspflicht für Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung.
Das GKV-Modernisierungsgesetz-GMG ist durch den Bundestag und
den Bundesrat verabschiedet worden und wird ab dem 01.01.2004
in Kraft treten. Danach ergeben sich bei der Beitragspflicht
auf Leistungen der bAV folgende Änderungen.
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Die
Gesundheitsreform
Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen - die
wichtigsten Veränderungen auf einen Blick.
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Absenkung des
Sparer-Freibetrags
Zur Gegenfinanzierung der Steuersatzsenkung bei der
Einkommensteuer wird der Sparer-Freibetrag in § 20 Abs. 4
EStG von derzeit 1.550 € (Alleinstehende) bzw. 3.100 €
(Verheiratete) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 auf 1.370
€ (Alleinstehende) bzw. 2.740 € (Verheiratete)
gekürzt.
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Neuer
Rechnungszins bei allen Lebensversicherern
Bundestag und Bundesrat haben entgültig beschlossen,
dass alle Lebensversicherer in Deutschland ab 01. Januar
2004 bei ihren Tarifen nur noch einen Rechnungszins ( also
die garantierte Verzinsung der Sparanteile ) von max. 2,75
% statt bisher 3,25 % anbieten dürfen. Grund ist das
anhaltend niedrige Zinsniveau auf den Kapitalmärkten. Der
neue Garantiezins gilt natürlich nur für das
Neugeschäft. Für Verträge im Bestand gilt weiterhin der
bei Vertragsabschluß geltende Rechnungszins.
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