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News

An dieser Stelle finden Sie aktuelle Informationen.

  • Die Bundesregierung hat für Sparerfreibeträge ab 01.01.2007 eine deutliche Reduzierung beschlossen. 
    > von 1.421 € auf dann 801 € für Alleinstehende
    > von 2.842 € auf dann 1.602 € für Verheiratete

  • Voller Kassenbeitrag auf Betriebsrenten rechtens
    Millionen Rentner in Deutschland müssen akzeptieren, dass sie auf ihre Betriebsrente und andere Versorgungsbezüge den vollen Krankenkassenbeitrag zahlen müssen. Dies hat das Bundessozialgericht ( BSG ) gestern in Kassel in einem Grundsatzurteil entschieden. Nach Angaben des Sozialverbandes VdK in Nordrhein-Westfalen ist die Hälfte der 20 Millionen Rentner in Deutschland von dem Urteil betroffen. Jährlich müssten diese Rentner nun etwa drei Milliarden Euro mehr in die Krankenkassen einzahlen.
    Im vorliegenden Fall hatte ein 82-jähriger Mann aus München gegen die Barmer Ersatzkasse geklagt, weil er seit Januar 2004 auch auf seine Versorgungsbezüge in Höhe von 1.228 Euro den vollen Krankenkassenbeitrag entrichten muss. Statt 92 Euro muss der ehemalige Angestellte nun 183 Euro an die Krankenkasse abführen. Nach Ansicht des Klägers ist die Verdoppelung der Beiträge auf Versorgungsbezüge verfassungswidrig.
    Dem widersprach der 12. Senat des BSG. Bereits für die Pflegeversicherung gelte seit längerem der volle Beitrag. Für die gesetzliche Rente müsse zwar nur der halbe Beitrag gezahlt werde, dies wiederspreche jedoch nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Eine rechtliche Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht steht noch aus ( Az.: B 12 KR 29/04 R ). Quelle: IVZ 25.08.2005

  • Kapitallebensversicherung: Berechnung des Schlussüberschusses verfassungswidrig
    Die gesetzlichen Regelungen für Kapitallebensversicherungen mit Überschussbeteiligung genügen nicht den verfassungsrechtlichen Schutzanforderungen. Zu diesem Ergebnis ist der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil gekommen. Das Gericht kritisiert insbesondere, dass nicht geprüft werden könne, ob der Schlussüberschuss bei Vertragsende möglicherweise zu gering festgesetzt wurde, weil stille Reserven nicht berücksichtig wurden (Urteil vom 26. Juli 2005 – 1 BvR 80/95). Der Gesetzgeber muss nun bis Ende 2007 eine neue gesetzliche Regelung vorlegen.

  • GKV-Beitragssatzänderungen zum 01. Juli 2005
    Um die Lohnnebenkosten zu senken, wurde mit dem Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz zum 01.07.05 für alle GKV-Mitglieder ( nicht Familienversicherte ) ein Sonderbeitrag von 0,9% ihrer beitragspflichtigen Einnahmen eingeführt. Einen Arbeitgeberzuschuss gibt es dazu nicht. Gleichzeitig wurden die GKV-Kassen verpflichtet, zum 01.07.05 ihre Beitragssätze um 0,9%-Punkte zu senken. Arbeitgeberzuschuss bei PKV-Versicherten Arbeitnehmern Laut Bundesministerium für Gesundheit und Soziales ist es Wille des Gesetzgebers, die Lohnnebenkosten der Arbeitgeber zum 01.07.05 zu senken. Deshalb ist ab diesem Zeitpunkt bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses für PKV-versicherte Arbeitnehmer auch der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz vom Stichtag 01.01.04 um 0,9%- Punkte zu senken. Der höchst mögliche Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung wird dann ab 01.07.05 von 252,04 EUR um 15,86 EUR auf 236,18 EUR sinken. Eine entsprechende Information ist auch durch die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeber erfolgt.

  • Kinderlose werden in der sozialen Pflegeversicherung stärker zur Kasse gebeten
    Mit dem Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz KiBG) erhöht sich der Beitragssatz um 0,25 %. Ein Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss besteht nicht.

    Diese Beitragssätze sind für gesetzlich Versicherte zu entrichten:

    0,85 %
    Personen unter 24 Jahren, Personen zwischen 24 und 65 Jahren, die Kinder haben oder hatten

    1,1 %
    Kinderlose Personen zwischen 24 und 65 Jahren, wenn sie nicht Frührentner sind

    1,7 %
    Rentner unter 65 Jahre mit Kindern und alle Ruheständler ab 65 Jahren

    1,95 %
    kinderlose Rentner, die noch keine 65 Jahre alt sind

    Die Elterneigenschaft ist nach § 55 Abs. 3 Satz 3 SGB XI in geeigneter Form gegenüber der beitragsführenden Stelle bzw. bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen, sofern diese nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist. Die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung in der PKV bleiben davon
    unberührt!

  • Neue Bemessungsgrenzen in der Renten- und Krankenversicherung sowie neue Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung
    Nachstehend erhalten Sie die ab 1. Januar 2005 geltenden Rechengrößen in der Sozialversicherung (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung)
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  • Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Rentenversicherung - Beitragspflicht für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
    Das GKV-Modernisierungsgesetz-GMG ist durch den Bundestag und den Bundesrat verabschiedet worden und wird ab dem 01.01.2004 in Kraft treten. Danach ergeben sich bei der Beitragspflicht auf Leistungen der bAV folgende Änderungen.
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  • Die Gesundheitsreform
    Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen - die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick.
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  • Absenkung des Sparer-Freibetrags
    Zur Gegenfinanzierung der Steuersatzsenkung bei der Einkommensteuer wird der Sparer-Freibetrag in § 20 Abs. 4 EStG von derzeit 1.550 € (Alleinstehende) bzw. 3.100 € (Verheiratete) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 auf 1.370 € (Alleinstehende) bzw. 2.740 € (Verheiratete) gekürzt.
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  • Neuer Rechnungszins bei allen Lebensversicherern
    Bundestag und Bundesrat haben entgültig beschlossen, dass alle Lebensversicherer in Deutschland ab 01. Januar 2004 bei ihren Tarifen nur noch einen Rechnungszins ( also die garantierte Verzinsung der Sparanteile ) von max. 2,75 % statt bisher 3,25 % anbieten dürfen. Grund ist das anhaltend niedrige Zinsniveau auf den Kapitalmärkten. Der neue Garantiezins gilt natürlich nur für das Neugeschäft. Für Verträge im Bestand gilt weiterhin der bei Vertragsabschluß geltende Rechnungszins.

 


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