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Die Gesundheitsreform
Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen – die
wichtigsten Veränderungen auf einen Blick
| Neuregelung seit 1.1.2005 |
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Neuregelung ab 1.7.2005 |
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Änderungen im Rentenrecht ab 2005 |
• Festbeträge Zahnersatz: Statt
prozentualen Zuschuss für Brücken, Kronen und Prothesen
befundorientierten Festzuschuss für Regelversorgung (50% / 60% / 65% /
der Kosten einer standardisierten Regelversorgung)
Folge: Unter Umständen fällt erheblicher Eigenanteil bei Zahnersatz
an.
• Erhöhung der sozialen Pflegepflicht-
versicherung um 0,25%-Punkte für Kinderlose
Folge: Mehrbelastung für kinderlose Arbeitnehmer
• Erhöhung der Beitragsbemessungs-
grenze auf 3.525 EUR
Folge: Automatische Beitragsanhebung des GKV-Höchstbetrages |
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• Einkommens-
abhängiger Sonderbeitrag von 0,9% der beitragspflichtigen Einnahmen
• Verpflichtung, Beitragssätze um 0,9%-Punkte zu senken
Folge: Effektive Mehrbelastung der Arbeitnehmer von 0,45%, da
Anteil Arbeitgeberzuschuss aus um 0,9%-Punkte verringerten Beitragssatz
berechnet wird. |
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Neuregelung ab 1.7.2005:
• Zuschuss zur GKV/PKV berechnet aus Rente vermindert sich (als Folge
der Reduzierung der Beitragssätze um 0,9%-Punkte)
Folge: Rentenkürzung um 0,45% |
Prozentuale Zuzahlung
Grundsätzlich wird künftig bei allen Leistungen eine Zuzahlung von
10 % der Kosten erhoben. Höchstens allerdings 10 Euro, mindestens 5 Euro.
Wenn die Kosten unter 5 Euro liegen, wird der tatsächliche Preis gezahlt.
Belastungsgrenzen
Alle Zuzahlungen werden künftig für das Erreichen der
Belastungsgrenze berücksichtigt. Die jährliche Eigenbeteiligung der
Versicherten darf 2 % der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten. Für
chronisch kranke Menschen gilt eine Grenze von 1 % der Bruttoeinnahmen.
Auf Familien wird durch Kinder-Freibeträge zusätzlich Rücksicht
genommen. Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des
Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze.
Befreiung für Kinder und
Jugendliche
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind
generell von allen Zuzahlungen befreit.
Bonusregelung
Wer aktiv Vorsorge betreibt und an qualitätsgesicherten
Präventionsmaßnahmen teilnimmt, kann von seiner Krankenkasse einen
finanziellen Bonus bekommen. Das kann eine teilweise Befreiung von den
Zuzahlungen oder auch eine Ermäßigung des Beitrags sein. Das gilt auch
für Versicherte, die an einem Hausarztsystem, an einem Chronikerprogramm
oder an einer integrierten Versorgung teilnehmen.
| Was sich ändert |
Wie es sich ändert |
Ausnahmen und Anmerkungen |
| Zuzahlungen |
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| … beim Arztbesuch |
Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal beim
Arzt oder Zahnarzt. |
Überweisungen: Wer von einem Arzt zu einem
anderen Arzt überwiesen wird, zahlt dort keine Praxisgebühr
mehr, wenn der zweite Arztbesuch in dasselbe Quartal fällt.
Vorsorge: Jährliche Kontrollbesuche beim
Zahnarzt, Vorsorge und Früherkennungs-
termine und Schutzimpfungen sind von der Praxisgebühr
ausgenommen. |
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… bei Arzneimitteln und Verbandmitteln
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Zuzahlung von 10 % des Preises, jedoch
mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Arzneimittel. In
jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels. |
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| … bei Heilmitteln und
häuslicher Krankenpflege |
Zuzahlung von 10 % der Kosten
des Mittels zuzüglich 10 Euro je Verordnung (bei häuslicher
Krankenpflege auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt). |
Beispiel: Wenn z. B. auf einem Rezept sechs
Massagen verordnet werden, beträgt die Zuzahlung 10 Euro für
diese Verordnung und zusätzlich 10 Prozent der Kosten pro
Massage. |
| … bei Hilfsmitteln |
Zuzahlung von 10 % für jedes Hilfsmittel (z.
B. Hörgerät, Rollstuhl), jedoch mindestens 5 Euro und
maximal 10 Euro. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des
Mittels. |
Ausnahme: Hilfsmittel, die zum Verbrauch
bestimmt sind (z. B. Ernährungssonden, Windeln bei
Inkontinenz): Zuzahlung von 10% je Verbrauchseinheit, aber
maximal 10 Euro pro Monat. |
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… bei einer Soziotherapie, bei
Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe
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Zuzahlung von 10 % der kalendertäglichen
Kosten, jedoch höchstens 10 Euro und mindestens 5 Euro. |
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…bei der stationären Vorsorge und
Rehabilitation
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Zuzahlung von 10 Euro pro Tag, bei
Anschlussheilbehandlungen begrenzt auf 28 Tage.
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… bei der medizinischen Rehabilitation
für Mütter und Väter
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Zuzahlung von 10 Euro pro Tag.
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| … im Krankenhaus |
Zuzahlung von 10 Euro pro Tag, aber begrenzt
auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr. |
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| Leistungen der GKV |
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– Sterbegeld
– Entbindungsgeld
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Werden aus dem Leistungskatalog der
gesetzlichen Krankenversicherung herausgenommen.
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| – Sterilisation |
Sofern eine Sterilisation der persönlichen
Lebensplanung dient, muss diese Leistung künftig vom
Versicherten selbst finanziert werden.
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Ausnahme: Wenn eine Sterilisation medizinisch
notwendig ist, werden diese Kosten auch weiterhin von der
Krankenkasse übernommen.
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| – künstliche
Befruchtung |
Reduzierung von vier auf drei Versuche, die
von der Krankenkasse zu jeweils 50 % bezahlt werden.
Altersbegrenzung für Frauen zwischen 25 und 40 Jahren, für
Männer bis 50 Jahre. |
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| – Sehhilfen/Brillen |
Grundsätzlich werden sich die Krankenkassen
daran nicht mehr beteiligen.
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Ausnahme: Ein Leistungsanspruch besteht auch
weiterhin für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr sowie für schwer sehbeeinträchtigte Menschen. |
| – Fahrkosten |
Fahrkosten zur ambulanten Behandlung werden
grundsätzlich nicht mehr von der Krankenkasse übernommen.
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Ausnahme: Wenn es zwingende medizinische
Gründe gibt, kann die Krankenkasse in besonderen Fällen eine
Genehmigung erteilen und die Fahrkosten übernehmen. |
| – Arzneimittel |
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
werden von den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht
mehr erstattet. Arzneimittel, die überwiegend der
Verbesserung der privaten Lebensführung dienen (z. B. Viagra),
werden nicht mehr erstattet. |
Ausnahmen: Verordnungen für Kinder bis zum
12. Lebensjahr, für Jugendliche mit Entwicklungs-
störungen und bei der Behandlung schwerwiegender
Erkrankungen, wenn solche Arzneimittel zum Therapiestandard
gehören.
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– Mutterschafts
-geld, Empfängnis-
Verhütung, Schwangerschafts-
Abbruch, Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
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Werden zukünftig über Steuern finanziert.
Für den Versicherten ändert sich nichts, da diese Leistungen
auch weiterhin über die Krankenkasse abgerechnet werden. |
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| … beim Zahnersatz |
Der Zahnersatz bleibt im
Gesamtleistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.
Bis Ende 2004 gilt der Versicherungsschutz in
der jetzigen Form. Ab 2005 wird Zahnersatz als obligatorische
Satzungsleistung von den gesetzlichen Krankenkassen angeboten. |
Das bedeutet konkret: Gesetzlich Versicherte
zahlen ab 2005 für die Absicherung des Zahnersatzes einen
eigenen monatlichen Beitrag, der automatisch zusammen mit dem
Kranken-
versicherungsbeitrag abgeführt wird und voraussichtlich unter
10 Euro liegen wird. In der gesetzlichen Krankenversicherung
zahlen mitversicherte Familienangehörige keinen eigenen
Beitrag. Die Versicherten können sich auch entscheiden, den
Zahnersatz privat zu versichern. Am Umfang und an der
Qualität der Versorgung wird sich gegenüber heute nichts
ändern. |
| … beim Krankengeld |
Ab 2006 wird von den Versicherten ein
Sonderbeitrag in Höhe von 0,5 % erhoben. |
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